Kleingartenverein "Hilgenholz Salzwedel e.V." 
 




Satzung

                                   § 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen Kleingartenverein

                                   "Hilgenholz Salzwedel e.V."

2.  Der Verein hat seinen Sitz in Salzwedel und ist Mitglied im

Bezirksverband Der Gartenfreunde Altmark  e.V.

                                    § 2 Zweck und Ziele des Vereins

1. Der Kleingartenverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige   Zwecke im  Sinne des Abschnitts"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Verein organisiert die Nutzung von Kleingärten durch seine Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit , setzt sich für die Erhaltung der Gartenanlage ein und fördert durch Fachberatung ihre Ausgestaltung als Bestandteil des derAllgemeinheit zugänglichen Öffentlichen Grüns. Der Verein fördert das Interesse der Mitglieder an der sinnvollen, ökologischen Nutzung des Bodens sowie an der Pflege und am Schutz der natürlichen Umwelt. Der Verein unterstützt und fördert die Freizeitgestaltung und Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit und zur Achtungvor der Natur


3. Der Verein ist selbstlos tätig ; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Die Mitglieder des Vereins werden ehrenamtlich Tätig . Sie erhalten keine Zuwendungen

aus Mitteln des Vereins .Ausnahmeregelungen zur Entschädigung für besondere Aufwendungen beschließt die Mitgliederversammlung.

5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke im Interesse des Vereins

eingesetzt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd

sind , oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

                                     §3Eintragung ins Vereinsregister

Der Verein ist unter der Nr.88 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Salzwedel eingetragen.

                                      § 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden , der das 18.Lebensjahr vollendet und

seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.

2. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme .Im Fall der Ablehnung ist der Antrag der

Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung der

Mitgliederversammlung ist endgültig.

3. Die Mitgliedschaft wird mit Aushändigung dieser Satzung sowie deren unterschriftlichen

Anerkennung wirksam.

4. Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder die besondere Leistungen für die

Entwicklung des Kleingartenwesens erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

                                     §5 Rechte Der Mitglieder

Jedes Mitglied ist Berechtigt, sich am Vereinsleben zu beteiligen.

An allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen . Alle Vereinseigenen Einrichtungen zu

nutzen und einen Antrag zur Nutzung eines Kleingartens zu stellen.

                                     §6 Pflichten der Mitglieder

1.Jedes Mitglied ist verpflichtet diese Satzung und den abgeschlossenen Pachtvertrag

einzuhalten, Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und an deren Erfüllung mit zu wirken,

die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge ,Umlagen sowie andere

finanziellen Verpflichtungen, die sich aus der Nutzung eines Kleingartens ergeben,innerhalb

eines Monats nach Aufforderung zu entrichten.

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet die von der Mitgliederversammlung beschlossene

Gemeinschaftsarbeit zu erbringen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu Entrichten.

3.Für beabsichtigte Baumaßnahmen ist ein schriftlichen Antrag mit zeichnerischen Darstellung

beim Vorstand stellen über den der Vorstand dann entscheidet.

4. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrag und Umlagen befreit,

sie brauchen auch keine Gemeinschaftsarbeit zu leisten.

                                    §7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch eine schriftliche Austrittserklärung , Ausschluss oder Tod.

2. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Mitglieds bis zum 3. Werktags

des zweiten Halbjahres gegenüber dem Vorstand und wird zum 31.Dezember des Jahres wirksam.  

3. Ein Mitglied kann Ausgeschlossen werden ,wenn es

: schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung oder Mitgliederbeschlüsse obliegende Pflichten verletzt.

: durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise weise

schädigt oder sich schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins verhält.

: mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Beiträgen ,Umlagen oder sonstiger finanziellen Verpflichtungen

gegenüber dem Verein in Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 2 Monaten

seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

: seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des Kleingartens

auf Dritte überträgt.

4.Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der

anwesenden Mitglieder. Das auszuschließende Mitglied ist dazu 2 Wochen vorher einzuladen.

§8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins  sind :    Die Mitgliederversammlung

                                                         :    Der Vorstand

                                    §9 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als

Jahreshauptversammlung oder wenn es die Belange des Vereins erfordern einzuberufen.

Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen ,wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies

schriftlich unter Angaben der Gründe beim Vorstand beantragt.

2.Die Einberufung hat schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen mit

Bekanntgabe der Tagesordnung in den Informationstafeln des Vereins zu erfolgen.

Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner

Verhinderung seinem Stellvertreter oder bei dessen Verhinderung einem von der

Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.

3.Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung .

Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder bindend. Die Abstimmung kann offen

oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung geheim erfolgen.

4. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied . Über Beschlüsse , die das Nutzungsrecht der

Kleingärtner betreffen bzw. damit unmittelbar in Verbindung stehen , beschließen nur die

Mitglieder mit Nutzungsrecht.

5. Die gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer des Vereins zu protokollieren und den

Mitgliedern zur Kenntnis zu geben . Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem

Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

6. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen

Fachkundige Personen einladen diese haben kein Stimmrecht.

7. Vertreter des Kreis - oder Landesverbandes sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen

teilzunehmen . Ihnen ist auf verlangen das Wort zu erteilen . Sie haben kein Stimmrecht.

8. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

: Wahl des Vorstandes   : Wahl der Revisoren

: Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes ,

des Geschäfts- und Kassenberichtes und des Berichtes der Revisoren.

: Ernennung von Ehrenmitgliedern.

: Beschlussfassungen über Satzungsänderungen.

: Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gemeinschaftsleistungen.

: Beschlussfassung über Ausschluss von Mitgliedern und

Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

                                      §10 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus 5 Mitgliedern

Dem Vorsitzenden ,  Dem stellvertretenden Vorsitzenden , dem Schriftführer ,

und dem Fachberater für Ökologie und Umweltschutz.

2. Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahre gewählt. Seine Mitglieder

amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern . Vorstandsmitglieder können während

ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie

die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus

persönlichen Gründen nicht mehr ausüben Können.

3. Der Vorstand im sinne §26 BGB sind der Vorsitzende und

der stellvertretende Vorsitzende . Jeder ist allein vertretungsberechtigt .

4. Aufgaben des Vorstandes sind : die Laufende Geschäftsführung des Vereins

: die Vorbereitung der Mitgliederversammlung  

: die Durchführung ihrer Beschlüsse

: die Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen.

Zur Unterstützung des Vorstandes können Kommissionen berufen werden.

5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen . Er ist beschlussfähig wenn der Vorsitzende oder

sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder des Vorstandes anwesend sind

Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich festzuhalten und vom Vorsitzenden

oder seinem Stellvertreter zu unterschreiben.

                                    §11 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils ab 1.Januar eines Jahres im Voraus

zu fällig. Über die Höhe Entscheidet die Mitgliederversammlung.

§12 Kassenführung

Der Kassierer verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins . Er führt das Kassenbuch

mit den erforderlichen Belegen . Auszahlungen sind nur auf schriftliche Anweisung

des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vorzunehmen.

                                   §13 Revisoren  

Die Mitgliederversammlung wählt bei der Wahl des Vorstandes auch mindestens zwei

Revisoren, Wiederwahl ist möglich .Die Revisoren dürfen nicht Mitglied des Vorstandes

sein. Sie unterliegen keiner Weisung des oder Beaufsichtigung durch den Vorstand .

Die Revisoren haben das Recht , an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen sowie

unvermutete Kontrollen der Kasse , des Kontos und der Belege vorzunehmen. Nach

Beendigung des Geschäftsjahres haben Die Revisoren eine Gesamtprüfung der

Kasse,des Kontos und der Belege durchzuführen. Die Prüfungen erstrecken sich

auf rechnerische sachliche Richtigkeit.Über das Ergebnis ist der

Mitgliederversammlung zu berichten.

                                   §14Auflösung des Vereins

1.Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung .

2.Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner Rechtsfähigkeit fällt das

Vereinsvermögen an den Bezirksverband der Gartenfreunde Altmark e.V.

dieser hat das Vermögen  ausschließlich für Kleingärtnerische                                                        Zwecke einzusetzen. 

3. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins

(Kassenbücher usw. ) den Kreisverband zur Aufbewahrung zu übergeben.

§15 Das Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§16 Sprachliche Gleichstellung

Die Verwendeten Personen und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl

in männlichen wie in weiblicher Form.

                                    Schlussbestimmungen

1. Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 31.08.2002

ordnungsgemäß beschlossen.

2. Der Vorstand ist ermächtigt , Satzungsänderungen redaktioneller Art

und vom Amtsgericht geforderte unwesentliche Änderungen oder

Ergänzungen dieser Satzung selbstständig vorzunehmen.

3. Mit der ordnungsgemäßen Beschlussfassung und der Registrierung dieser Satzung

beim Amtsgericht Salzwedel ,ist die Satzung vom 31.08.2002 Ungültig.

Salzwedel , den 07.10.2023