§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen Kleingartenverein
"Hilgenholz Salzwedel e.V."
2. Der Verein hat seinen Sitz in Salzwedel und ist Mitglied im
Bezirksverband Der Gartenfreunde Altmark e.V.
§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
1. Der Kleingartenverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein organisiert die Nutzung von Kleingärten durch seine Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit , setzt sich für die Erhaltung der Gartenanlage ein und fördert durch Fachberatung ihre Ausgestaltung als Bestandteil des derAllgemeinheit zugänglichen Öffentlichen Grüns. Der Verein fördert das Interesse der Mitglieder an der sinnvollen, ökologischen Nutzung des Bodens sowie an der Pflege und am Schutz der natürlichen Umwelt. Der Verein unterstützt und fördert die Freizeitgestaltung und Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit und zur Achtungvor der Natur
3. Der Verein ist selbstlos tätig ; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Mitglieder des Vereins werden ehrenamtlich Tätig . Sie erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins .Ausnahmeregelungen zur Entschädigung für besondere Aufwendungen beschließt die Mitgliederversammlung.
5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke im Interesse des Vereins
eingesetzt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind , oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3Eintragung ins Vereinsregister
Der Verein ist unter der Nr.88 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Salzwedel eingetragen.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden , der das 18.Lebensjahr vollendet und
seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.
2. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme .Im Fall der Ablehnung ist der Antrag der
Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung der
Mitgliederversammlung ist endgültig.
3. Die Mitgliedschaft wird mit Aushändigung dieser Satzung sowie deren unterschriftlichen
Anerkennung wirksam.
4. Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder die besondere Leistungen für die
Entwicklung des Kleingartenwesens erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§5 Rechte Der Mitglieder
Jedes Mitglied ist Berechtigt, sich am Vereinsleben zu beteiligen.
An allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen . Alle Vereinseigenen Einrichtungen zu
nutzen und einen Antrag zur Nutzung eines Kleingartens zu stellen.
§6 Pflichten der Mitglieder
1.Jedes Mitglied ist verpflichtet diese Satzung und den abgeschlossenen Pachtvertrag
einzuhalten, Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und an deren Erfüllung mit zu wirken,
die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge ,Umlagen sowie andere
finanziellen Verpflichtungen, die sich aus der Nutzung eines Kleingartens ergeben,innerhalb
eines Monats nach Aufforderung zu entrichten.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet die von der Mitgliederversammlung beschlossene
Gemeinschaftsarbeit zu erbringen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu Entrichten.
3.Für beabsichtigte Baumaßnahmen ist ein schriftlichen Antrag mit zeichnerischen Darstellung
beim Vorstand stellen über den der Vorstand dann entscheidet.
4. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrag und Umlagen befreit,
sie brauchen auch keine Gemeinschaftsarbeit zu leisten.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch eine schriftliche Austrittserklärung , Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Mitglieds bis zum 3. Werktags
des zweiten Halbjahres gegenüber dem Vorstand und wird zum 31.Dezember des Jahres wirksam.
3. Ein Mitglied kann Ausgeschlossen werden ,wenn es
: schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung oder Mitgliederbeschlüsse obliegende Pflichten verletzt.
: durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise weise
schädigt oder sich schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins verhält.
: mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Beiträgen ,Umlagen oder sonstiger finanziellen Verpflichtungen
gegenüber dem Verein in Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 2 Monaten
seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
: seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des Kleingartens
auf Dritte überträgt.
4.Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder. Das auszuschließende Mitglied ist dazu 2 Wochen vorher einzuladen.
§8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind : Die Mitgliederversammlung
: Der Vorstand
§9 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als
Jahreshauptversammlung oder wenn es die Belange des Vereins erfordern einzuberufen.
Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen ,wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies
schriftlich unter Angaben der Gründe beim Vorstand beantragt.
2.Die Einberufung hat schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen mit
Bekanntgabe der Tagesordnung in den Informationstafeln des Vereins zu erfolgen.
Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner
Verhinderung seinem Stellvertreter oder bei dessen Verhinderung einem von der
Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
3.Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung .
Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder bindend. Die Abstimmung kann offen
oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung geheim erfolgen.
4. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied . Über Beschlüsse , die das Nutzungsrecht der
Kleingärtner betreffen bzw. damit unmittelbar in Verbindung stehen , beschließen nur die
Mitglieder mit Nutzungsrecht.
5. Die gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer des Vereins zu protokollieren und den
Mitgliedern zur Kenntnis zu geben . Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem
Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
6. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen
Fachkundige Personen einladen diese haben kein Stimmrecht.
7. Vertreter des Kreis - oder Landesverbandes sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen
teilzunehmen . Ihnen ist auf verlangen das Wort zu erteilen . Sie haben kein Stimmrecht.
8. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
: Wahl des Vorstandes : Wahl der Revisoren
: Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes ,
des Geschäfts- und Kassenberichtes und des Berichtes der Revisoren.
: Ernennung von Ehrenmitgliedern.
: Beschlussfassungen über Satzungsänderungen.
: Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gemeinschaftsleistungen.
: Beschlussfassung über Ausschluss von Mitgliedern und
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§10 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus 5 Mitgliedern
Dem Vorsitzenden , Dem stellvertretenden Vorsitzenden , dem Schriftführer ,
und dem Fachberater für Ökologie und Umweltschutz.
2. Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahre gewählt. Seine Mitglieder
amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern . Vorstandsmitglieder können während
ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie
die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus
persönlichen Gründen nicht mehr ausüben Können.
3. Der Vorstand im sinne §26 BGB sind der Vorsitzende und
der stellvertretende Vorsitzende . Jeder ist allein vertretungsberechtigt .
4. Aufgaben des Vorstandes sind : die Laufende Geschäftsführung des Vereins
: die Vorbereitung der Mitgliederversammlung
: die Durchführung ihrer Beschlüsse
: die Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen.
Zur Unterstützung des Vorstandes können Kommissionen berufen werden.
5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen . Er ist beschlussfähig wenn der Vorsitzende oder
sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder des Vorstandes anwesend sind
Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich festzuhalten und vom Vorsitzenden
oder seinem Stellvertreter zu unterschreiben.
§11 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils ab 1.Januar eines Jahres im Voraus
zu fällig. Über die Höhe Entscheidet die Mitgliederversammlung.
§12 Kassenführung
Der Kassierer verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins . Er führt das Kassenbuch
mit den erforderlichen Belegen . Auszahlungen sind nur auf schriftliche Anweisung
des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vorzunehmen.
§13 Revisoren
Die Mitgliederversammlung wählt bei der Wahl des Vorstandes auch mindestens zwei
Revisoren, Wiederwahl ist möglich .Die Revisoren dürfen nicht Mitglied des Vorstandes
sein. Sie unterliegen keiner Weisung des oder Beaufsichtigung durch den Vorstand .
Die Revisoren haben das Recht , an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen sowie
unvermutete Kontrollen der Kasse , des Kontos und der Belege vorzunehmen. Nach
Beendigung des Geschäftsjahres haben Die Revisoren eine Gesamtprüfung der
Kasse,des Kontos und der Belege durchzuführen. Die Prüfungen erstrecken sich
auf rechnerische sachliche Richtigkeit.Über das Ergebnis ist der
Mitgliederversammlung zu berichten.
§14Auflösung des Vereins
1.Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung .
2.Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner Rechtsfähigkeit fällt das
Vereinsvermögen an den Bezirksverband der Gartenfreunde Altmark e.V.
dieser hat das Vermögen ausschließlich für Kleingärtnerische Zwecke einzusetzen.
3. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins
(Kassenbücher usw. ) den Kreisverband zur Aufbewahrung zu übergeben.
§15 Das Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§16 Sprachliche Gleichstellung
Die Verwendeten Personen und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl
in männlichen wie in weiblicher Form.
Schlussbestimmungen
1. Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 31.08.2002
ordnungsgemäß beschlossen.
2. Der Vorstand ist ermächtigt , Satzungsänderungen redaktioneller Art
und vom Amtsgericht geforderte unwesentliche Änderungen oder
Ergänzungen dieser Satzung selbstständig vorzunehmen.
3. Mit der ordnungsgemäßen Beschlussfassung und der Registrierung dieser Satzung
beim Amtsgericht Salzwedel ,ist die Satzung vom 31.08.2002 Ungültig.
Salzwedel , den 07.10.2023